Mit dem 7. Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen hat der Gesetzgeber § 31a BGB und § 31b BGB dahingehend geändert, dass die dortigen Entgeltgrenzen auf 840,00 € erhöht wurden. Damit wurde die Regelung zur Haftung der Vereinsorgane und der Mitglieder bei Tätigkeiten für den Verein an die Steuerbegünstigung der Tätigkeit nach § 3 Nr. 26a EStG betragsmäßig angepasst. Die Änderung gilt nach Art. 12 Abs. 5 ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Diese ist am 06.04.2021 im Bundesgesetzblatt erfolgt. Wie sich die entsprechende Rechtslage genau darstellt, erläutert RA P. Nessler in dem anhängenden Artikel. Viel Spaß beim Lesen!