Stärkung des Ehrenamtes

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber eine Reihe von Vergünstigungen und Vereinfachungen auch für Kleingärtnervereine und -verbände beschlossen.  Damit wird auch die ehrenamtliche Arbeit unserer Vereine und Verbände gestärkt.
Nahstehend informieren wir über drei wesentliche Problemkreise:

  1. Ehrenamtspauschale erhöht
  2. Freigrenze Körperschaftssteuerpflicht heraufgesetzt
  3. Zeitnahe Mittelverwendung – neue Einnahmegrenze für Steuerbegünstigung

 

  1. Der Gesetzgeber hat mit dem am 29.12.2020 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2020 der deutlichen Erhöhung der „Ehrenamtspauschale“ des § 3 Nr. 26a EStG auf 840 EUR im Jahr dem Ehrenamt eine deutliche Anerkennung zukommen lassen, die jedoch nur bei den Vereinen und Verbänden in Anspruch genommen werden kann, welche als steuerbegünstigt anerkannt sind. Dieser Betrag war bisher auf 720 EUR im Jahr begrenzt.
    Voraussetzung für die Steuerfreiheit bleibt, dass der zahlende Verein oder Verband tatsächlich wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt ist und dass die Tätigkeit für dessen steuerbegünstigten Bereich erbracht wird. Vorausgesetzt wird weiterhin, dass die Zahlung der Ehrenamtspauschale auch in der Satzung festgelegt ist.
  1. Die Einnahmen in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben eines steuerbegünstigten Vereins oder Verbandes sind nicht generell von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer befreit. Sie müssen zwar dann keine Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer für ihre Tätigkeit in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben entrichten, wenn sie zwar Einnahmen in diesem Bereich erzielen, diese aber im Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr eine bestimmte Freigrenze nicht überschreiten.
    Ebenfalls durch dieses Gesetz wurde die Erhöhung der Freigrenze in § 64 Abs. 3 AO um 10.000 EUR auf 45.000 EUR festgelegt. Sofern auch diese neue Freigrenze überschritten wird, bleibt es allerdings bei der grundsätzlichen Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuerpflicht für die in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielten Gewinne. Einnahmen aus dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung und den Zweckbetrieben bleiben unberücksichtigt. Unterhält der Verein oder Verband mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, so sind deren Einnahmen zusammenzurechnen. Erst wenn diese Umsatzgrenze überschritten wird, führt dies -zu einer vollständigen- Ertragsbesteuerung des Gewinns in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.
    Deshalb ist dann aus allen Einnahmen und Ausgaben in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Gewinn zu ermitteln. Denn zu versteuern ist dann der Gewinn und nicht die Einnahmen.
  1. Vereine und Verbände, welche wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt sind, müssen ihr Vermögen selbstlos einsetzen (§§ 59, 55 AO). Eine zeitnahe Mittelverwendung ist nach dem Gesetz gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mit dem  Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber für „kleine“ Vereine die Anforderungen an die Gewährung der Steuerbegünstigung wegen der Förderung gemeinnütziger Zwecke herabgesetzt und damit die Arbeit der Vorstände erleichtert. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO wurde dahingehend ergänzt, dass die Regelung zur zeitnahen Mittelverwendung keine Anwendung findet auf Vereine und Verbände, deren Einnahmen in einem Jahr den Betrag von 45.000 EUR nicht überschritten haben.

Quelle / mit freundlicher Genehmigung aus dem Newsletter

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei
Patrick R. Nessler
Kastanienweg 15
66386 St. Ingbert

Ausführliche Informationen / ausdruckbare PDF Dateien finden Sie unter:

https://www.rkpn.de/gemeinnuetzigkeitsrecht/veroeffentlichungen/uebungsleiter–und-ehrenamtspauschale-erhoeht.html.

https://www.rkpn.de/gemeinnuetzigkeitsrecht/veroeffentlichungen/steuerfreiheit-der-gemeinnuetzigen-ausgedehnt.html.

https://www.rkpn.de/gemeinnuetzigkeitsrecht/veroeffentlichungen/anforderungen-an-kleine-vereine-herabgesetzt.html.

Inkrafttreten der Neuregelungen
im Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht

Durch die Regelungen zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020 und des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 kam es teils zu Unklarheiten darüber, ab wann die Neuregelungen gelten, weil der Termin der Verkündung noch offen war.
Das ist jetzt geklärt. Das Jahressteuergesetz 2020 wurde am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, das „Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (Kostenrechtsänderungsgesetz) am 29.12.2020.
Demnach gelten für das Inkrafttreten folgende Termine:

Neuregelung gilt………………..
Erhöhung  Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag  ab 01.01.2021
Erhöhung der Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe auf 45.000 Euro schon für 2020
Beschränkung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung auf Einrichtungen mit Einnahmen von über 45.000 Euro pro Jahr schon für 2020
Erlaubnis zur Verschiebung der Mitgliederversammlung und rechtliche Absicherung virtueller Mitgliederversammlungen ab März 2021